AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für 88.6 T-Rock
Radio Vier Privatradio GmbH (in der Folge “der Sender”).
1. Der Sender verfügt über eine aufrechte Zulassung der Kommunikationsbehörde Austria zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen in den zugeordneten Sendegebieten in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland und strahlt dort das von der Behörde genehmigte eigene Programm aus. Die Ausstrahlung des Programms erfolgt unter dem Markennamen T-Rock.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle an den Sender erteilten Werbeaufträge, insbes. für Werbesendungen, Internetwerbung, sonstige Werbeformen, Patronanzhinweise bzw. -sendungen und die damit in Zusammenhang stehende Herstellung von Sendeunterlagen. Die Werbeaufträge gelten, je nach konkreter Vereinbarung, jeweils für die Sendegebiete einzeln oder für das gesamte Sendegebiet. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, gleichgültig wie und wann der Auftraggeber diese in die Geschäftsbeziehung einfließen lässt. Es bedarf hierzu insbesondere keines ausdrücklichen Widerspruches durch den Sender.
3. Angebote des Senders zur Erbringung von Werbeleistungen sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der vom Auftraggeber erteilte Auftrag durch den Sender schriftlich bestätigt oder die Werbeleistung tatsächlich erbracht wird.
4. Werbeaufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbetreibende angenommen. Deren späterer Wechsel bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Senders.
5. Als Entgelt für die vom Sender erbrachten Leistungen ist, mangels konkreter anderer Vereinbarung, der in der bei Vertragsabschluss gültigen 88.6 Preisliste angeführte Betrag zu bezahlen. Die Berechnung der Einschaltpreise für Werbespots erfolgt auf Basis der tatsächlich ausgestrahlten Spotlänge, mindestens aber auf Basis der gebuchten Spotlänge. Alle angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich Steuern, Abgaben und Gebühren.
6. Das Entgelt für die jeweilige Werbeleistung wird vom Sender, sofern nicht im Einzelfall anderes vereinbart, im Voraus in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung gilt das Einlangen auf dem Bankkonto des vertragschließenden Senders. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 14 % p.a. als vereinbart.
7. Dem Auftraggeber gewährte Nachlässe, Rabatte oder sonstige Begünstigungen verlieren im Falle des Zahlungsverzuges um mehr als zwei Wochen ihre Gültigkeit und werden bis zu den in der jeweils gültigen Preisliste angeführten Beträgen nachbelastet. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, neben den oben genannten Verzugszinsen, alle durch den Zahlungsverzug hervorgerufenen Mahn- und Inkassospesen, insbesondere auch die Kosten anwaltlicher Intervention auf der Basis des Rechtsanwaltstarifgesetzes, zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug kann der Sender die weitere Durchführung des Auftrages zurückstellen. Alle dadurch entstehenden Kosten und Nachteile trägt der Auftraggeber. Banküberweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Derselbe trägt auch allfällige Überweisungsspesen.
8. Eine Stornierung bereits erteilter Aufträge ist bis maximal 7 Tage vor der geplanten Ausstrahlung des ersten gebuchten Werbespots möglich. Eine solche Stornierung bedarf der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf das Einlangen beim Sender an. Im Falle einer derartigen, rechtzeitigen Stornierung wird bei Einlangen bis spätestens 30 Tage vor der geplanten ersten Ausstrahlung eine Stornogebühr von 50% des vereinbarten Entgelts verrechnet. Langt die Stornierung zwischen dem 29. und dem
7. Tag vor der ersten geplanten Ausstrahlung ein, beträgt die Stornogebühr 75% des vereinbarten Preises. Langt die Stornierung später als 7 Tage vor der geplanten ersten Ausstrahlung ein, ist jedenfalls das gesamte vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Hat der Kunde den Sender auch mit der Produktion von Werbespots beauftragt, sind die dafür angefallenen Kosten im Falle einer Stornierung jedenfalls zur Gänze zu bezahlen, wenn mit der Produktion bereits begonnen wurde. Andernfalls gelten die obigen Bestimmungen betreffend die Stornogebühren auch für diese Kosten. Sollte aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen (insbesondere für den Fall, dass der Auftraggeber zwar keine Stornierung des Auftrags erteilt, aber dennoch auch keine Spotabnahme durch den Auftraggeber im vereinbarten Zeitraum erfolgt bzw/oder der Auftraggeber nicht alle Termine für die Schaltung der Spots dem Sender im vereinbarten Zeitraum bekannt gibt) keine oder nur teilweise Leistungserbringung durch den Sender bis zum vereinbarten Laufzeitende erfolgt sein, hat der Sender gegenüber dem Auftraggeber Anspruch auf das volle Entgelt und auf die angefallenen Produktionskosten. Dieser Anspruch ist spätestens mit dem Laufzeitende fällig und ist vom Auftraggeber nach erfolgter Rechnungslegung binnen 14 Tagen an den Sender zu zahlen
9. Der Sender kann auch nach erfolgter Auftragsbestätigung die Durchführung erteilter Aufträge jederzeit und ohne Angabe von Gründen ablehnen, ohne dass daraus Ansprüche, welcher Art auch immer, des Auftraggebers entstehen (dies mit Ausnahme der Rückzahlung bereits vom Auftraggeber bezahlter Entgelte). Eine solche Ablehnung wird insbesondere bei gesetzwidrigen, sexistischen, rassistischen oder undemokratischen Inhalten oder bei nicht ausreichender technischer Qualität der Sendeunterlagen erfolgen. Wird eine Werbeleistung, trotz zuerst vom Sender erklärter Ablehnung doch erbracht, so ist das vereinbarte Entgelt dafür zu leisten. Gleiches gilt – anteilig – bei Erbringung einzelner abtrennbarer Teile einer Werbeleistung.
10. Der Sender ist nicht verpflichtet, Sendeunterlagen vor Annahme des Auftrages bzw. übergebene Informationen vor deren Umwandlung in Sendeunterlagen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch den Inhalt der Werbung geltende Gesetze nicht verletzt werden, er hat den Sender diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Durch Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, sämtliche für die Ausstrahlung erforderlichen Rechte an den Sendeunterlagen bzw. den darauf enthaltenen Werken zu besitzen und mit der Ausstrahlung nicht gegen gesetzliche Werbeverbote zu verstoßen. Der Auftraggeber hat den Sender hinsichtlich aller Ansprüche dritter Personen, die ihren Ursprung im Inhalt der Werbesendung haben, schad- und klaglos zu halten.
11. Der Sender strahlt Werbesendungen in gleicher Weise aus, wie das übrige Programm. Für die tatsächliche Empfangsqualität und/oder das Empfangsgebiet haftet der Sender nicht.
12. Die Sendeunterlagen sind dem vertragschließenden Sender vom Auftraggeber rechtzeitig, das heißt mindestens 14 Tage vor der ersten geplanten Ausstrahlung, in geeigneter Form zu übergeben oder per E-Mail zu übermitteln. Bei verspäteter Übergabe bzw. späteren Änderungswünschen kann der Sender keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausstrahlung übernehmen. Der jeweilige Datenträger/die jeweilige E-Mail-Sendung hat neben dem eigentlichen Spot folgende Angaben zu enthalten: Kundenname, Produkt, Einschaltplan, Angaben über Spotlängen und alle für die Abrechnung mit der jeweils zuständigen österreichischen Verwertungsgesellschaft erforderlichen Angaben. Alle Mehrkosten, die durch die nicht fristgerechte, nicht vollständige oder technisch nicht einwandfreie Übermittlung der Sendeunterlagen entstehen, trägt der Auftraggeber.
13. Kommen Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung, weil Sendeunterlagen verspätet, qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet übermittelt wurden, kann das vereinbarte Entgelt in Rechnung gestellt werden.
14. Das Risiko, dass Sendeunterlagen auf dem Transport verloren gehen oder beschädigt werden, trägt der Auftraggeber. Gleiches gilt für alle Fehler, die durch eine nicht erfolgte, fehlerhafte oder missverständliche Übermittlung von Sendeunterlagen, -inhalten oder Aufträgen durch Post, Botendienste, Telefax, E-Mail u.ä. entstehen. Insbesondere bei einer Übermittlung via E-Mail hat sich der Kunde rechtzeitig in geeigneter Form davon zu überzeugen, dass die Sendeunterlagen ordnungsgemäß eingetroffen sind.
15. Der Sender haftet nicht für die Rückstellung übergebener Sendeunterlagen. Diese erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten und Gefahr.
16. Die vereinbarten Sendezeiten werden vom Sender nach Möglichkeit eingehalten. Der Sender übernimmt jedoch keine Gewähr für einen bestimmten Ausstrahlungszeitpunkt, die Platzierung in bestimmten Werbeblöcken, in bestimmter Reihenfolge oder in bestimmtem Abstand zu Produkten von Konkurrenzfirmen. Wird eine Werbesendung aus programmlichen oder technischen Gründen, wegen höherer Gewalt, behördlicher Verfügung u.ä. zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nur mangelhaft gesendet, so wird sie vom Sender so bald als möglich nachgeholt. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausdrücklich ausgeschlossen.
17. Der Sender haftet im Schadensfall, ausgenommen bei Personenschäden, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wobei die Haftung im Einzelfall, soweit rechtlich zulässig, mit dem jeweiligen Auftragswert begrenzt ist. Die Haftung des Senders für leichte Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.
18. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, gelten Aufträge für die Sendung von Werbespots etc. nur für die terrestrische Verbreitung des Radio-Programms des Senders im vereinbarten Sendegebiet. Der Sender behält sich ausdrücklich vor, bei zeitgleicher oder zeitversetzter Verbreitung seines Programms in anderer Form (insbesondere via Internet) diese Werbespots bzw. Sonderwerbeformen auszublenden. Gleiches gilt, wenn der Sender sein Programm oder Teile davon anderen Rundfunkveranstaltern als Mantelprogramm i.S.d.§ 17 PrR-G zur Verfügung stellt oder dieses Programm in anderen Sendegebieten, für welche der Sender selbst eine Sendelizenz hält, ausstrahlt.
19. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, tatsächliche oder behauptete eigene Forderungen gegen die Forderungen des Senders aufzurechnen. Allfällige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausschließlich durch nochmalige Sendung in angemessenem Umfang abzugelten. Derartige Ansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten.
20. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle eines Gewinnspiels, unwiderruflich, die vom Sender erhaltenen Gewinnerdaten keinesfalls an Dritte weiterzuleiten und diese Daten nur bis auf jederzeitigen Widerruf des Gewinners für Werbezwecke zu verwenden. Bei Widerruf des Gewinners ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Daten des Gewinners zu löschen. Im Übrigen hält der Auftraggeber den Sender hinsichtlich der Verwendung/Löschung dieser Daten schad- und klaglos.
21. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Für den Fall von Streitigkeiten wird das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Das Rechtsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht mit Ausnahme dessen internationaler Verweisungsnormen.
22. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so ändert dies nichts an der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der nichtigen Bestimmung gilt eine, ihrem Zweck möglichst nahe kommende, jedoch nicht nichtige oder sonst unwirksame Bestimmung als vereinbart.